Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Unfallrechts und Verkehrsrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Unfallrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Beauftragung eines Anwalts zur Abwicklung eines Unfalls

Die Frage, ob ein Anwalt für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls beauftragt werden soll, hängt zunächst davon ab, ob man der Geschädigte oder der Schadensverursacher ist.
Ist man der Schadensverursacher so empfiehlt es sich grundsätzlich nicht, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Haftpflichtversicherung hat nämlich das Regulierungsmonopol,  das heißt., die Haftpflichtversicherung trägt alle Kosten, einschließlich eventuell anfallender Gerichts- und Anwaltskosten. Im Gegenzug dafür, dass die Versicherung alle Kosten trägt, hat die Versicherung auch das Recht zu entscheiden, ob ein Anwalt beauftragt wird.
Ist man Geschädigter, dann ist die eigene Haftpflichtversicherung nicht betroffen und man muss sich selbst um die Schadensregulierung kümmern. Diese Arbeit kann durch Beauftragung eines Rechtsanwalts abgegeben werden.

 

Ersatz der Anwaltskosten

Wie überall im Leben: Wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss dafür bezahlen. Das gilt auch in der Beziehung Mandant und Anwalt. 
Aber:
Wenn ein Geschädigter einen Unfall mit Hilfe eines Anwalts abwickelt, an dem der Unfallgegner schuld ist oder zumindest teilweise schuld ist, dann stellen die anfallenden Rechtsanwaltskosten einen Folgeschaden dar und sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.  D. h., wenn der Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert wird, werden üblicherweise auch die Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.

 

Zur Haftung der Versicherung

Für einen Geschädigten besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. 1 PflVG.

 

Zur Haftung des Fahrzeug Halters

Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt darüber besitzt bzw. wer die Nutzungen aus dem Fahrzeug zieht. Es kommt also z. B. nicht darauf an, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht.
Die Haftung des Halters für Schäden, die ein Kraftfahrzeug verursacht, ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Normalerweise haftet man nach deutschem Recht nur dann für einen Schaden, wenn man diesen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Von diesem Prinzip macht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Halter eines Kraftfahrzeuges eine Ausnahme. Weil das Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache darstellt, haftet der Halter eines Fahrzeugs gemäß § 7 StVG auch ohne Verschulden, wenn Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Sachschaden oder ein Personenschaden  entsteht. Die Haftung des Halters nach 7 StVG ist allerdings dann ausgeschlossen, 
- wenn der Schaden infolge höherer Gewalt eingetreten ist § 7 II StVG,
- das Kfz auf ebener Strecke bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fährt (§ 8 Nr. 1 StVG),
- bei Verletzungen von Fahrer und Beifahrern, (§ 8 Nr. 2 StVG), solange diese nicht entgeltlich und geschäftsmäßig befördert wird,
- bei Sachen, die durch das Kfz befördert, solange diese Sachen nicht von einer beförderten Person mit sich geführt werden.

 

Zur Haftung des Fahrers

Fahrer ist, wer das Fahrzeug lenkt. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenkende auch zum Führen das Fahrzeug berechtigt ist.
Der Fahrer haftet wegen § 18 StVG haftet wie der  Halter für Sach- und Körperschäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Ersatzpflicht des Fahrers ausgeschlossen ist, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht wurde.

 

Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 

Haben mehrere Fahrzeuge einen Kfz verursacht bzw. sich gegenseitig geschädigt, so hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 StVG von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde.

 

Verwirkung

Gemäß § 15 StVG sind Schadensersatzansprüche verwirkt wenn diese nicht innerhalb von 2 Monaten dem Ersatzpflichtigen angezeigt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschädigte um den Schaden weiß und den Ersatzpflichtigen kennt.

 

 

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