Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
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Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des ausländischen Bußgelds ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Ausländisches Bußgeld, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

I. Ausländisches Bußgeld:

Um die Frage auf den Punkt zu bringen: Muss man enien ausländischen Bußgeldbescheid bezahlen? Die Frage ob man ausländisches Bußgeld bezahlen muss, hängt zunächst davon ab, ob man sich im Ausland oder in Deutschland befindet. 
Wenn man sich in einem fremden Land befindet unterliegt man hinsichtlich etwaiger Bußgelder vollständig den Gesetzen des jeweiligen Landes, und zu diesen Gesetzen zählten auch die Gesetzte über die Vollstreckung von Bußgelden. Wenn man also vorort im Ausland zur Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert wird, bleibt einem wenig übrig, um sich der Zahlungsaufforderung zu beugen.

Befindet man sich in Deutschland und erhält einen ausländischen Bußgeldbescheid, so hängt die Frage, ob man einen Bußgeldbescheid ausgleicht, zunächst von der Frage ab, ob man Vermögen in dem Land hat, das den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das gilt insbesondere dann wenn man eine Ferienwohnung sein Eigen nennt. Eine Ferienwohnung böte nämlich dem Land, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, eine Möglichkeit, die Geldbuße vollstrecken zu lassen.
Die nächste Frage, die sich stellt, ist eine Frage der Organisation des Landes, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, und wie sehr man auf die Reise in dieses Land angewiesen ist. Als Beispiel sei ein Verkehrsverstoß in der Schweiz genannt. Da der deutsch-schweizerische Polizeivertrag vom 01.03.2002 wegen des darin enthaltenen Artikels 35 nicht für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt, besteht für die Schweiz keine Möglichkeit, ihre Bußgeldbescheide in Deutschland vollstrecken. Wenn man allerdings regelmäßig in die Schweiz fahren will oder muss, so sollte man sich überlegen einen Bußgeldbescheid der Schweiz zu ignorieren. Die Schweiz verfügt nämlich über ein sehr dichtes Überwachungsnetz, so dass man damit rechnen muss, dass man bei der Wiedereinreise wegen des nicht bezahlten Bußgeldbescheis erhebliche Probleme bekommt.
Schließlich hängt die Frage, ob man einen ausländischen Bußgeldbescheid ignorieren kann, davon ab, ob ein Vollstreckungsabkommen gilt, das eine Vollstreckung in Deutschland ermöglicht.

 

II. Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung:

Innerhalb der EU wurde mit dem Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Europäischen Ministerrates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, die Möglichkeit zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden im Ausland geschaffen. 

Voraussetzung für die Vollstreckung auf Grundlage dieses Rahmenbeschlusses ist, dass der Rahmenbeschluss in dem Staat, der die Vollstreckung wünscht, wie auch in dem Staat, in dem die Vollstreckung ausgeführt werden soll, in nationales Gesetz umgesetzt wurde. Derzeit ist das  Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern geschehen, so dass Bußgeldbescheide dieser Länder in Deutschland, und umgekehrt, vollstrecken lassen kann.

Die Zwangsvollstreckung ist als Bewilligungsverfahren konzipiert. Das meint, dass ein Land bewilligt, dass ein bereits rechtskräftiger Vollstreckungstitel ( Urteil oder Bescheid ) vollstreckt wird.

III. Das Bewilligungsverfahren:

Vollstreckungen in Deutschland nach dem Rahmenbeschluss müssen beim Bundesamt für Justiz BfJ in Bonn beantragt werden. Vor einer Bewilligung müssen insbesondere folgende Punkte geprüft werden: 
- Die Geldbuße muss mindestens 70,00 € betragen. 
- Die Geldbuße muss nach dem 27.10.2010 rechtskräftig geworden sein. 
- Es müssen eine beglaubigte Abschrift oder ein Original der zu vollstreckenden Entscheidung sowie im Original eine bestimmte von der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedsstaates vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung übersandt werden. 
- Das Delikt für wegen dem die Vollstreckung gewünscht wird, muss grundsätzlich auch in Deutschland ( beidseitige Sanktionierbarkeit) strafbar sein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme  für eine Delikte die gemäß Art. 5 Abs. 1 des Rahmenabkommens auf einer Liste niedergelegt sind. Für derartige Delikte findet keine Überprüfung der beidseitigen Sanktionierbarkeit statt. 
- Es dürfen nur Entscheidungen vollstreckt werden, die nicht in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sind bzw. die in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sind, der Betroffene aber unterrichtet wurde.Gegen den Betroffenen darf wegen derselben Tat keine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen sein.
- Die deutsche Gerichtsbarkeit darf nicht zuständig gewesen sein.
- Die ausländische Entscheidung darf nicht vollstreckt werden, wenn der Betroffene nach deutschem Recht schuldunfähig war oder strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.
- Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Erkenntnisverfahren keine Gelegenheit hatte, einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein.

Liegen die oben genannten Zulässigkeitshindernisse nicht vor, wird noch überprüft ob Bewilligungshindernisses nach § 87 d Nr. 1 und 2 IRG vorliegen.

Liegen auch keine Bewilligungshindernisse vor übersendet das BfJ dem betroffenen Abschriften der vom ersuchenden Mitgliedsstaat übermittelten Unterlagen. Zugleich erhält der Betroffene die Möglichkeit sich binnen zwei Wochen zu äußern.

Sofern auch der Betroffene keinen Ablehnungsgrund geltend macht, Erteilt das BfJ einen Bewilligungsbescheid, in dem die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird.

 

IV. Andere Vollstreckungsabkommen:

IV.1. Der deutsch-österreichische Amts- und Rechtshilfevertrag

Nach dem deutsch-österreicheischen Amts- und Rechtshilfevertrag vom 31.05.1988 können verwaltungsbehördliche Entscheidungen vollstreckt werden, die eine Bagatellgrenze von 25,00 € übersteigen.
Von der Vollstreckung nach dem deutsch-österreichischen Abkommen sind Sanktionen ausgeschlossen, die auf die Nichtbenennung des Fahrzeugführers durch den Halter zurückgehen. Nichts desto trotz sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Einreise Österreich die Vollstreckung wegen Nichtbenennung des Fahrers  durch die österreicheischen Behörden geahndet werden kann.

 

IV.2. Der deutsch-schweizerischer Polizeivertrag

Obgleich nicht zur Europäischen Union gehörend, sei der Vollständigkeit halber auf das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz hingewiesen. Der deutsch-schweizerische Polizeivertrag vom 01.03.2002 erlaubt die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken bzw. 40 Euro vor, sofern es sich nicht um Verletzungen von Straßenverkehrsvorschriften handelt.

 

IV.3. Privatrechtliche Vollstreckung von Geldbußen

In einigen Ländern werden Überlegungen angestellt Kleinbeträge durch notarielle Urkunden, Inkassobüros oder deutsche Rechtsanwaltskanzleien beizutreiben. Bei diesen Maßnahmen ist zu prüfen, ob die zu vollstreckende Forderung zivilrechtlich oder schwerpunktmäßig öffentlich rechtlicher Natur ist. Im Fall eines Bußgeldes wäre die zu vollstreckende Forderung öffentlich-rechtlicher Natur. In diesem Fall wäre die Zulässigkeit der Vollstreckung am Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Europäischen Ministerrats vom 24.02.2005 zu messen. 

 

 

 

 

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