Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
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Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Rechtsfragen im  Zusammenhang mit Tankstellenpacht ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Tankstellenpächter, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters:

Eine der interessantesten Fragen bei der Beendigung eines Pachtvertrages einer Tankstelle ist die Frage ob und in welcher Höhe ein Tankstellenpächter einen Ausgleichsanspruch gegen das Mineralölunternehmen hat.

 

1. Wer ist anspruchsberechtigt:

Der Tankstellenpächter verkauft in der Regel im Namen und auf Rechnung eines Mineralunternehmens Kraft- und Schmierstoffe. Ist das der Fall, so ist der Tankstellenpächter insofern als Handelsvertreter tätig. Als Handelsvertreter steht einem grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach 89b HGB zu.

 

2. Wann verliert man seine Anspruchsberechtigung?

Der Tankstellenpächter verliert seinen Anspruch auf Bezahlung seinen Ausgleichsanspruch, 
- wenn der Tankstellenpächter seinen Anspruch nicht innerhalb 1 Jahres gegenüber dem Mineralölunternehmen geltend macht.
- wenn sich das Mineralölunternehmen und der Tankstellenpächter auf einen Nachfolger einigen, der in den bestehenden Handelsvertretervertrag eintritt ( vgl. § 89 b III Ziffer 3 ).
- wenn der Vertrag wegen einer Vertragsverletzung des Pächters gekündigt wird ( vgl. § 89b III Ziffer 2 ).
- Wenn der Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag kündigt. Hier gibt es jedoch zwei Ausnahmen. 1. Ausnahme: Der Tankstellenpächter behält seinen Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung erfolgt, weil dem Handelsvertreter wegen des Verhaltens des Mineralölunternehmens eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2. Ausnahme: Der Tankstellenpächter behält seinen Ausgleichsanspruch auch dann, wenn ihm seine Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen seiner Krankheit nicht zugemutet werden kann ( vgl. § 89 b III Ziffer 1 HGB. Achtung: Es handelt sich bei den Ausnahmen um wirkliche Ausnahmefälle. Daher werden strenge Maßstäbe angelegt, ob im konkreten Fall ein echter Ausnahmefall vorliegt.

 

3. Wofür erhält man den Ausgleichsanspruch?

Mit dem Ausgleichsanspruch werden  soll der Vorteil ausgeglichen werden, dass das Mineralölunternehmen nach dem Vertragsende von Stammkunden profitiert, die der ausscheidende Tankstellenpächter durch seine Arbeit gewonnen hat. Es geht also um den Ausgleich zukünftiger Provisionen, die der Tankstellenpächter verdient hätte, wenn der Vertrag nicht beendet worden wäre.

 

4. Berechnung des Ausgleichsanspruchs:

Vorausgeschickt werden muss, dass der Ausgleichsanspruch ist, dessen Höhe nach der Billigkeit zu bemessen ist. Da die Frage, welche Umstände zugunsten oder zu lasten des Tankstellerpächters aus Billigkeitsgründen hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden müssen,   vom konkreten Einzelfall abhängt, kann hier darauf nicht eingegangen werden. Im Folgenden wird daher lediglich der generelle Berechnungsweg vorgestellt.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Gesamtsumme der Provisionen, die der Tankstellenpächter im letzten Jahr seiner Tätigkeit verdient hat.
Von diesen Provisionen ist der Anteil abzuziehen, der für verwaltende Tätigkeit gezahlt wurde. Nach der Rechtsprechung ist es im Fall eines Tankstellenpächters als Anspruchsberechtigten gerechtfertigt, 10 % der Tätigkeit als verwaltend anzusehen. 

Nach Abzug des Provisionsanteils für verwaltende Tätigkeit, muss der Provisionsanteil ermittelt werden, der durch Stammkunden erzielt wurde. Deshalb muss die Höhe des Stammkundenanteils ermittelt werden. Die Höhe des Stammkundenanteils wird üblicherweise anhand der Kunden ermittelt, die sich zur Bezahlung einer Tankrechnung des elektronischen Zahlungsverkehrs bedient haben. Über einen Abgleich der digitalen Kontendaten wird dann festgestellt, von welchem Konto mindestens viermal im Jahr ein Tankvorgang bezahlt wurde. Diese Auswertung ist zwischenzeitlich für die Ermittlung des Stammkundenanteils einer Tankstelle üblich, bewährt, kostengünstig und von der Rechtsprechung anerkannt.

Da jedes Unternehmen nicht nur Kunden gewinnt, sondern immer auch Stammkunden wieder verliert, muss die durchschnittliche Fluktuation der Stammkunden in Abzug gebracht werden. Der Anteil der Stammkunden, die zukünftig verloren gehen, ist zu schätzen. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine niedrigere oder höhere Abwanderungsquote vorliegen, ist nach der Rechtsprechung von einem Erfahrungswert von 20 % jährlich auszugehen. 

Eine Fluktuation von 20 % der Stammkunden bedeutet, dass faktisch 200 % der Provision anzusetzen ist:

Jahr Ausgangssatz in % 
1. Jahr 80%
2. Jahr 60%
3. Jahr 40%
4. Jahr 20%
5. Jahr  0 %

Summe:  200 %

Weil mit dem Ausgleichsbetrag zukünftige Provisionen abgegolten werden, ist der Betrag abzuzinsen. 

Nach § 89b Absatz 2 HGB beträgt der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

 

 

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