Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
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Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Kaufrechts ein.
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Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Kaufrecht, die Sie interessieren können.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.
I. Sach- und Rechtsmängel im Kaufrecht:
1. Zum Begriff des Mangels:
Sach- und Rechtsmängel werden im deutschen Recht gleich behandelt.
Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Was das Freisein von Sach- und Rechtsmängeln bedeutet, steht in § 434 BGB. Aus § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass eine Sache nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Mit dem Begriff der "Beschaffenheit" ist der tatsächliche Zustand der Sache gemeint, einschließlich aller anhaftenden Eigenschaften, wie neu oder gebraucht, Gewicht, Alter, Größe, Alter, Herstellungsmaterial, Abnutzungsgrad, Energieverbrauch, Haltbarkeit usw..
Vereinbart ist die Beschaffenheit einer Sache, wenn die Beschaffenheit im Kaufvertrag definiert wird.
Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt ein Mangel vor, wenn wenn sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Eine bestimmte Verwendung einer Sache ist vorausgesetzt, wenn sich aus dem Vertrag oder in sonstiger Weise bei Abschluss des Kaufvertrags für den Verkäufer erkennbar wird, wozu der Käufer die Kaufsache verwenden möchte. Das geschieht regelmäßig dadurch, dass der Käufer dem Verkäufer sagt, wozu er die Sache benötigt. Wenn der Verkäufer diese Mitteilung zumindest stillschweigend annimmt, ist die Verwendung vorausgesetzt.
Für den Fall, dass auch keine Verwendung der Sache bei Abschluss des Vertrags vorausgesetzt wurde, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache nicht zu erwarten braucht. Was zur gewöhnlichen Verwendung einer Sache zählt, ist objektiv von der Sache her und den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, herzuleiten. Was der Käufer von einer Sache erwaten kann richtet sich nach der üblichen Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art. Letzteres schließt auch Konkurrenzprodukte anderer Hersteller mit ein. Die Erwartung eines Käufers an das Produkt muss objektiv berechtigt sein und orientiert sich ebenfalls objektiv an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen.
Ein Mangel liegt auch dann vor wenn der Sachen Eigenschaften fehlen, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen erwarten durfte, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung im Zeitpunkt der Vertragsschlusses weder kannte noch kennen musste. Es geht hierbei um Werbeaussagen, die die eine objektiv nachprüfbare Eigenschaft betreffen. Hiervon zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang werbende Anspreisungen, die keine konkret nachweisbare Eigenschaft der Sache bewerben. Diese Anpreisungen begründen keinen Mangel.
Nach § 434 Abs. 2 BGB liegt ein Sachmangel auch vor, wenn die Montage einer gekauften Sache unsachgemäß durchgeführt wird, oder wenn die Monatgeleitung mangelhaft ist. BNach § 434 Abs. 5 BGB steht einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine falsche Sache oder eine zu geringe Stückzahl liefert.
2. Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit:
Damit ein Käufer rechte wegen eins Mangels hat, Ware muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sein.
Unter Gefahrübergang ist der Zeitpunkt in dem die Gefahr, dass der Kaufgegenstand untergeht, sich verschlechter, oder verloren geht auf den Käufer übergeht.
Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe der Kaufsache gemäß § 446 BGB vom Verkäufer auf den Käufer über.
Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur gemäß § 447 BGB auf den Käufer über. Dieser Grundstz gilt aber nur eingeschränkt bei einem Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf, also einem Kauf bei dem ein Händler an einen Verbraucher verkauft, ist § 447 Abs. 1 BGB nur dann anwendbar, wenn der Käufer den Spediteur beauftragt hat und der Unternehmer den Spediteur nicht zuvor benannt hat.
Der Käufer muss beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Das kann schwierig zu beweisen sein, insbesondere dann, wenn der Mangel schon angelegt war aber noch nicht zu Tage getreten ist. An diesem Punkt verschafft das Gesetz dem Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf mit § 476 BGB eine Erleichterung. Zeigt sich nämlich bei ein verbrauchsgüterkauf innerhalb von 6 Monaten ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
3. Rechte des Käufers bei Mängeln
Im Fall von Mängeln kann der Käufer Nacherfüllung Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern.
a. Anspruch auf Nacherfüllung
Der Käufer einer mangelhaften Sache hat einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer kann entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
Dieser Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang vor den Ansprüchen auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Dies ergibt sich daraus, dass vor Ansprüche Rücktritt, Minderung und Schadensersatz grundsätzlich, und abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen, nur geltend gemacht werden können, wenn zuvor eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gegeben wurde.
Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht wegen § 442 BGB nicht, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Für den Nacherfüllungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob der Mangel erheblich ist. Es kommt weiter nicht darauf an, ob der Verkäufer an dem Mangel schuld ist.
Kostet die Nacherfüllung mehr als die mangelfreie Sache wert wäre, so kann der Verkäufer die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
Der Verkäufer muss die Kosten der Nacherfüllung tragen.
b. Zur Nachfristsetzung:
Eine Frist zur Nacherfüllung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert hat oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung insbesondere dann, wenn der Verkäufer zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat.
c. Zum Rücktritt:
Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Voraussetzung für die Rücktritt ist neben einer erfolglosen Nachrfristsetzung ( siehe oben), sofern eine Fristsetzung nicht entbehrlich war, dass der Mangel erheblich ist.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte ( § 442 BGB) oder der Käufer weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist ( § 32 Abs. 6 BGB).
Neben dem Rücktritt kann auch Schadensersatz verlangt werden.
d. Zur Minderung:
Für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Minderung gilt das zum Rücktritt Gesagte entsprechend. Die Minderung führt zu einer verhältnismäßigen Herabsetzung des Kaufpreises. Der Minderungsbetrag kann gem. § 441 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich nach § 287 II ZPO geschätzt werden.
e. Schadensersatz:
Neben den gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Rücktritt und Minderung, muss für den Anspruch auf Schadensersatz ein Verschulden des Käufers vorliegen. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird dabei ein Verschulden des Verkäufers vermutet. Allerdings kann der Verkäufer den Beweis führen, dass ihn kein Verschulden am Mangel trifft. Allein in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt jedoch kein Verschulden. Im Übrigen bemisst sich der Schaden nach den allgemeinen Vorschriften.
4. Verjährung der Mängelansprüche:
Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat, verjähren in 5 Jahren. Hinsichtlich aller übrigen beweglichen Sachen verjähren die Mängelansprüche in 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache.