Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556
Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Maklerrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Maklerrecht, die Sie interessieren können.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.
Regelungen des Maklerrechts:
Der Maklervertrag ist in seiner Grundform im BGB geregelt. Allerdings sind die Regelungen des BGB keineswegs abschließen, Es finden sich in anderen Gesetzen weitere Regelungen, wie z. B. im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) oder für den Arbeitsvermittler in § 296 SGB III.
Zum Maklervertrag:
Ein Maklervertrag kann in der Regel formlos, also mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Es können aber Formvorschriften in verschiedenen Gesetzen normiert sein. Im Einzelfall kann jedoch eine Formvorschrift für andere Geschäfte auf den Maklervertrag durchschlagen. So ist z. B. eine notarielle Beurkundung des Maklervertrags erforderlich, wenn sich ein Auftraggeber bei einem Grundstücksverkauf bindend verpflichten soll, einen Vertrag mit einen Kaufinteressenten, den der Makler vorstellt, zu schließen.
Gesetzliche Vorschriften, die beim Maklervertrag zu beachten sind, ergeben sich nicht nur aus dem BGB, sondern auch aus anderen Gesetzen.
Zur Maklerleistung:
Der Makler erhält eine dadurch, dass er entweder ein Geschäft zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten vermittelt oder dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Geschäftsabschluss mit einem Dritten nachweist. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler bewusst auf den Willen des Dritten einwirkt, dass dieser mit dem Auftraggeber einen Vertrag abschließt.
Der Nachweis zu einem Geschäftsabschluss ist erbracht, wenn der Makler den Auftraggeber in die Lage versetzt hat mit dem Dritten in konkrete Verhandlungen über den vom Auftraggeber angestrebten Hauptvertrag zu treten.
Es kommt für die Maklerleistung nicht darauf an, ob der Makler lange oder wenig für seine Tätigkeit aufwendet. Entscheidend ist allein, der Erfolg, nämlich, ob der Auftraggeber mit dem Dritten den gewünschten Hauptvertrag abgeschlossen hat.
Der aufgrund des Nachweises oder Vermittlung abgeschlossene Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten (Hauptvertrag) darf nicht von dem Vertrag abweichen, den der Makler nachweisen oder vermitteln sollte. D. h. der Hauptvertrag muss inhaltlich und hinsichtlich der Personen mit dem Vertrag übereinstimmen, den der Makler nachweisen oder vermitteln sollte. Allerdings tritt die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem beauftragten und dem tatsächlich geschlossenen Hauptvertrag in den Hintergrund, wenn wirtschaftlich der angestrebte Zweck erreicht wird:
Beispiel: Jemand such eine Wohnung über einen Makler für sich und eine Familie. Der Makler weist dem Suchenden eine Möglichkeit zum Vertragsabschluss nach. Nach erfolgreichen Verhandlungen mit dem Vermieter schließt die Frau des Auftraggebers, aber nicht der Auftraggeber selbst, den gewünschten Mietvertrag ab.
Die Maklerleistung muss für den Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ursächlich sein. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Maklers die alleinige Ursache für den erfolgreichen Abschluss des Hauptvertrags darstellt. Es genügt, dass der Beitrag des Maklers, neben anderen Gründen ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags geworden ist.
Zur Maklerprovision:
Die Maklerprovision ist eine reine Erfolgsprovision. Sie fällt an, wenn der Makler einen Hauptvertrag nachgewiesen oder vermittelt hat. Darauf, ob der Makler viel oder wenig gemacht hat, kommt es nicht an.
Eine Maklerprovision gilt gemäß § 653 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Maklerleistung, den Umständen nach, nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn und, wenn ein solcher fehlt, der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. § 653 BGB gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist z. B. bei der Vermittlung von Wohnungen ist § 3 WoVermG zu beachten, wo die Höhe der Provision als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete anzugeben ist.
Ersatz von Aufwendungen des Maklers:
Eine Maklerprovision wird dann geschuldet, wenn unter Hilfe des Maklers ein Hauptvertrag geschlossen wurde. Bezahlt wird nur im Erfolgsfall. Wenn sich der Erfolg nicht einstellt, so ist dem Makler nichts geschuldet. Das gilt grundsätzlich auch für den Ersatz für Aufwendungen, wie z. B. für Zeitungsanzeigen oder Fahrtkosten, die der Makler hatte.
Es ist allerdings in bestimmten Verträgen möglich, dass der Makler mit dem Auftraggeber einen Aufwendungsersatz vereinbart. Bei Wohnungsvermittlungsverträgen ist allerdings § 5 WoVermG zu beachten.