Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Baurechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Baurecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

I. Geltung der VOB/B

Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern Vertragsrecht mit dem Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der geschlossene Bauvertrag. Wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen so werden die Regelungen des VOB/B nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ist keine Form vorgeschrieben.Sie kann also auch mündlich, der durch einen allgemeinen Hinweis erfolgen. Dieser Grundsatz erhält jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Verwender der VOB/B ein Bauunternehmer und der Auftraggeber ein Verbraucher ist. In diesem Fall muss dem Verbraucher der Text der VOB/B zur Verfügung gestellt werden.

 

II. Zur Vergütung in der VOB/B:

Der Bauunternehmer hat als Auftragnehmer aufgrund des Bauvertrags bzw. gemäß § 632 Abs. 1 BGB Anspruch auf Bezahlung eines Werklohns.
Die VOB trifft in § 2 VOB/B Regelung zum Werklohn. Mit den vereinbarten Preisen, werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Die Art der Vergütung ergibt sich aus dem Bauvertrag.  

 

II.1. Vergütung nach Einheitspreisen, § 2 Abs. 2 VOB/B:

Ist im Bauvertrag keine bestimmte Vergütung, wie z. B. Pauschalsumme, Stundenlohn, etc., vereinbart, so wird anhand der vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und der tatsächlich ausgeführten Leistung abgerechnet.

II.1.a. Mehrungen und Minderungen:
Stellt sich heraus, dass die Menge der ausgeführten Leistung mehr oder weniger beträgt, als vertraglich vereinbart wurde, so kann dies zu einer Anpassung des vertraglich vereinbarten Einheitspreises führen. Mehrungen oder Minderungen von 10 % des Mengenansatzes führen zu keiner Anpassung des Einheitspreises. Sind die Mehrungen oder Minderungen größer als 10 %, so ist der Einheitspreis auf Verlangen einer Vertragspartei anzupassen. Da Anpassung für Mehrungen und Minderungen jedoch nicht gleich ist, muss zwischen eine Preisanpassung wegen Mehrung und einer Preisanpassung wegen Minderung unterschieden werden.

II.1.b. Preisanpassung wegen Mehrung § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B:
Beträgt die erbrachte Menge mehr als 110 % der vertraglich vorgesehene Menge, so gilt für die erbrachte Menge bis 100 % der vertraglich vereinbarte Einheitspreis. Für jeden Prozentpunkt der erbrachten Leistung, die größer ist als 110 % der vertraglich vorgesehenen Menge ist der Preis anzupassen. 
Für die Kalkulation des Einheitspreises für die Leistung die 110 % übersteigt, gilt folgendes: Der kalkulierte und vertraglich vereinbarte Einheitspreis setzt sich in der Regel aus den Allgemeinen Geschäftskosten, die Baustellengemeinkosten, den Kosten, dem Wagnis und dem Gewinn zusammen. 
Zur Neufestsetzung des Einheitspreises bezüglich der Menge, die 110 % der vertraglich vorgesehenen Menge übersteigt, wird dieser wird in seine Bestandteile aufgespaltet. Der im Einheitspreis enthaltene Preis für die Allgemeinen Geschäftskosten steht dem Auftragnehmer auch für Mengenmehrungen zu. Dagegen vermindern sich in der Regel zumindest die Baustellengemeinkosten. 

II.1.c. Preisanpassung wegen Minderung, § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B
Eine Preisanpassung wegen einer geringeren Menge kommt nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung 90 % oder weniger beträgt. als vertraglich vorgesehen, und der Auftragnehmer durch anderweitige Mengenmehrungen und Nachträge keinen Ausgleich erhalten hat. Hat der Auftragnehmer Mengenmehrungen und Nachträge erhalten, so sind die Mengenmehrungen und Nachträge vorab auf Grundlage der Angebotspreise auszugleichen. Eine Preisanpassung bei Mehrmengen nach § 2 Abs 2 Nr. 3 VOB/B findet nicht statt. Anschließend werden alle Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten, die durch die Mengenmehrungen und Nachträge erwirtschafteten wurden, den Baustestellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten gegenübergestellt, die durch die Minderung entgangen sind. Der Anspruch des Auftragnehmers besteht in der Differenz, die nicht durch den Ausgleuch der Mengenmehrungen und Nachträge ausgegölichen wurde. Bei der Gegenüberstellung ist zu berücksichtigen, dass Mengenmehrungen nur mit dem anteil eingestellt werden, die 110 % übersteigen, während bei Minderungen, die 10 % übersteigen, die gesamte Minderungsmenge zu berücksichtigen ist.    

 

II.2. Pauschalpreisverträge, § 2 Abs. 7 VOB/B: 

Bei Pauschlapreisvereinbarungen bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Damit sind keine detaillierten Abrechnungen erforderlich. Der Grundsätz der Unveränderbarkeit ist jedoch dann durchbrochen, wenn die beauftragte Leistung so sehr von der ausgeführten Leistung abweicht, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist (vgl. § 313 BGB). Wann die Geschäftsgrundlage gestört ist kann nicht pauschal beantwortet werden. 
Diese Frage hängt z. B. davon ab in welchem Maß eine Vertragspartei das Risiko dafür trägt, dass auszuführende Bauleistung von den Vorstellungen bei Vertragsschluss abweicht. Dabei spielt auch eine Rolle,wie detalliert die Bauleistungen bei vertragsabschluss beschrieben wurden.

 

II.3 Stundenlohn, § 2 Abs. 10 VOB/B:

Stundenlohnarbeiten sind bei Geltung der VOB/B nur zu vergüten, wenn sie vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, nicht aber die Höhe des Stundenlohnes, gilt gemß § 15 Abs 1 Nr. 2 VOB/B die ortsübliche Vergütung.
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten anzuzeigen. Außerdem sind werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel zu führen, die auch den gesondert zu Vergütenden Aufwand (Material, Geräte, Maschinen, etc.), der im Rahmen der Stundenlohnarbeiten anfällt, ausweisen müssen. Die Stundenlohnzettel sind umgehend dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftraggeber muss diese Stundenlohnzettel, unverzüglich, spätestens nach sechs Werktagen nach Zugang, an den Auftragnehmer zurückgeben. Nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als durch den Auftraggeber anerkannt.  
Ist der Auftraggeber nicht mit den Angaben auf den Stundenlohnzetteln einverstanden, kann der Auftraggeber diese auf dem Stundenlohnzettel vermerken, oder in einem gesonderten Schreiben erheben.
Übergibt der Auftragnehmer die Stundenlohnzeittel nicht rechtzeitig, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die erbrachte Leistung eine Vergütung nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B für einen vertretbaren Aufwand ermittelt wird.

 

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