Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Mietrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Mietrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Zur ordentlichen Kündigung von Wohnungsmietverträgen

1. Generell 

Eine Kündigung muss überhaupt erst möglich sein. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen wurde. 
Die ordentliche Kündigung ist aber bei einem unbefristeten Mietvertrag möglich. Unbefristet ist ein Mietvertrag dann, wenn noch kein bestimmtes Ende des Vertrages vereinbart worden ist. 
Aus gesetzlichen Gründen kann aber auch die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags zeitweise ausgeschlossen sein. Hier sei z. B. die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nach § 577 a BGB genannt.

 

2. Versender und Empfänger der Kündigung

Eine Kündigung muss von allen Vermietern gegenüber allen Mietern bzw. von allen Mietern gegenüber allen Vermietern erklärt  werden, anderenfalls ist sie unwirksam.
Es ist nicht möglich, z. B. nur einem Mieter zu kündigen. Genauso wenig wenig ist es möglich, dass ein Mieter kündigt.
Eine Kündigung muss dem Empfänger zugehen, damit sie wirksam wird. Der Kündigende muss später beweisen, dass die Kündigung dem Empfänger zugegangen ist. Es empfiehlt sich daher, Beweise für den Zugang der Kündigung zu sichern.

 

3. Form 

Die Kündigung muss schriftlich im Sinne von 126 I BGB oder 126 a BGB erfolgen. Das heißt das schriftlich abgefasste Kündigungsschreiben muss bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. 
Die Kündigung muss grundsätzlich von allen Personen unterschrieben werden, die die Kündigung aussprechen. Wenn ein Vertreter die Kündigung ausspricht, so muss der Vertreter für die vertretene Person unterschreiben. Das Kündigungsschreiben ist dann grundsätzlich mit einer Originalvollmacht dem Kündigungsempfänger zuzuleiten.

4. Kündigungsfrist

Bei befristeten Mietverträgen, das heißt, bei Mietverträgen für die vertraglich eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, ist in der Regel eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
Sofern keine anderen vertraglichen Regelungen wirksam getroffen, wurden gilt hinsichtlich der Kündigungsfrist für Wohnraum: Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung beträgt für den Mieter 3 Monate und für den Vermieter anfangs ebenfalls. Die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch für Kündigungen, die vom Vermieter ausgesprochen werden, mit der Dauer des Mietverhältnisses. Für Altmietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, können andere Kündigungsfristen bestehen.

 

5. Begründung der Kündigung

Wohnungsmietverträge kann ein Vermieter, mit Ausnahme des Kündigungsrechts nach § 573 a BGB nur bei Vorliegen eine berechtigten Interesses kündigen. Berechtigte Interessen sind insbesondere die Folgenden:
- Der Mieter verletzt schuldhaft in einem nicht unerheblichen Maß seine vertraglichen Pflichten.
- Der Vermieter benötigt die Räume für sich, seine Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts.
- Der Vermieter ist durch die Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks verhindert und erleidet dadurch erhebliche Nachteile.
Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben durch Angabe von Tatsachen so ausführlich beschrieben werden, dass er identifiziert und von anderen Sachverhalten unterschieden werden kann.

 

6. Widerspruchsrecht des Mieters

Der Mieter hat die Möglichkeit einer Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen. Es empfiehlt sich für den Vermieter, auf dieses Widerspruchsrecht bereits im Kündigungsschreiben hinzuweisen, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass das Widerspruchsrecht des Mieters bis zum ersten Termin des Räumungsstreits fortdauert.

 

7. Fortsetzung des Mietverhältnisses durch stillschweigenden Gebrauch

Die Kündigung wird unwirksam gemäß § 545 BGB unwirksam, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wenn nicht der Vermieter innerhalb von zwei Wochen dem Mieter seinen entgegenstehenden Willen mitteilt. Es ist daher ratsam, der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch stillschweigenden gebrauch schon im Kündigungsschreiben zu widersprechen.

 

 

 

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