Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Führerscheinangelegenheiten ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Führerschein, die Sie interessieren können. 

 

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

Das "Flensburger-Punktesystem"

 

Welche Verstöße werden ins Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen?

Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) haben zwei voraussetzungen. Zum einen muss die Geldbuße mindestens 60 € betragen und zum Anderen muss das Delikt in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt worden sein.

 

Regelungen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV werden Eintragungen in das Fahreignungsregister wie folgt bewertet:
1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder diesen gleichgestellte Zuwiderhandlungen.
3 Punkte für besonders verkehrsbeeinträchtigende und diesen gleichgestelle Zuwiderhandlungen.
3 Punkte für die in Anlage 13 zu § 40 FeV genannten Straftaten oder bei Anordnung einer isolierten Sperre.

 

 Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem:

Vormerkung: Eine Vormerkung wird bis 3 Punkte ausgesprochen. Sie ist ein sanktionsloser "Warnschuss", die dem Führerscheininhaber deutlich machen soll, dass er zwar noch nicht dem Fahreignungsbwewertungssystem unterliegt, aber infolge seines Verkehrsverstoßes schon für die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt ist.
Erste Mahnstufe "Ermahnung": Die Ermahnung wird bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ausgesprochen. Der Fahrerlaubnisinhaber wird aufgefordert, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Außerdem wird dieser auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punktabzug von 1 Punkt zu erhalten.  
Zweite Mahnstufe "Verwarnung": Eine Verwarnung erfolgt bei 5 oder 6 Punkten. Der Führerscheininhaber wird darauf hingewiesen, dass als nächste Maßnahmestufe bei weiteren verkehrsverstößen der Entzug der Fahrerlaubnis folgen. Es gibt keinen Punktabzug mehr bei dem Besuch eines freiwilligen Fahreignungsseminars.
Erreichen der 8 Punkte: Der Fahrerlaubnisinhaber gilt als ungeeignet ein Fahrzeug zu führen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Alle niedrigeren Maßnahmestufen müssen durchlaufen werden. bevor die Maßnahmen der jeweils nächsten Stufen ergriffen werden dürften. 

 

Löschungsfristen

Die Punkte entstehen an dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat begangen wird. Die Punkte erlöschen mit dem Ablauf der Tilgungsfrist. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zu laufen. Die Tilgungsbrist beträgt 10 Jahre bei Drei-Punkt-Verstößen, 5 Jahre bei Zwei-Punkt-Verstößen und 2,5 Jahre bei Ein-Punkt-Verstößen.

 

Üblerliegefrist

Damit die Führerschein behörde den tatsächlichen Punktestand beurteilen kann gibt es eine sogenannte Überliegefrist. Die Überliegefrist dient der Führerscheinbehörde dazu festzustellen, ob der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Tilgungsfrist weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist der bestehenden Eintragungen rechtskräftig oder im Fahreignungsregister eingetragen wurden.

 

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