Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Erbrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Erbrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

I. Erfolge

1. Wie wird man Erbe und was ist ein Erbe?

Zunächst muss der Erblasser sterben und dann muss jemand als Nachfolger an die Stelle des Erblassers treten. Das deutsche Recht kennt zur Bestimmung des Nachfolgers des Erblassers die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge. Unter gewillkürter Erbfolge versteht man die Erbfolge, die auf einer letztwilligen Verfügung einem Testament oder Erbvertrag beruht. Unter der gesetzlichen Erbfolge versteht man die Erbfolgen, die aufgrund Gesetztes eintritt. Die Erbfolge bestimmt sich nach dem Gesetz, wenn kein Erbe durch Testament oder Erbvertrag bestimmt wurde.
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger der Erblassers in jeder Hinsicht. Mit dem Erbfall geht rechtlich zwingend das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Es ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich lediglich einzelne Gegenstände zu vererben. Von diesem Grundsatz lediglich streng begrenzte Ausnahmen, sich z. B. aus dem Gesellschaftsrecht für Unternehmensanteile ergibt .

 

2. Zur Erstellung eines Testaments: 

Bei der Erstellung eines Testaments sollte man nachfolgende Punkte beachten:

aa. Testierfähigkeit, § 2229 BGB

Um ein Testament wirksam erstellen zu können muss man testierfähig sein. Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt grundsätzlich als testierfähig. Die Testierfähigkeit wird gemäß „ 2229 Abs. 4 BGB eingebüßt bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit, bei Geistesschwäche oder bei Bewusstseinsstörungen, die es dem Testierenden nicht gestatten, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und zu verstehen.
Bis zur Vollendung  des 16. Lebensjahres ist ein Mensch nicht testierfähig, Mit vollendung des 16. Lebensjahres erlangt ein Mensch regelmäßig Testierfähigkeit. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgeschäften braucht ein Minderjähriger, der 16 Jahre alt ist, nicht die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, wenn er sein Testament errichten will.  Allerdings muss sich ein testierfähiger Jugendlicher wegen der Errichtung eines Testaments zum Notar begeben, denn die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist ihm nach § 2247 Abs. 4 BGB versagt.

bb. Testierfreiheit

Um eine testamentarische Regelung treffen zu können, muss man dazu rechtlich auch in der Lage sein, eine solche Regelung zu treffen. Diese Frage wird unter dem Schlagwort „Testierfreiheit“ verhandelt. Die Testierfreitheit besagt, dass jedermann grundsätzlich frei ist, seinen Erben zu bestimmen. Grundsätzlich können daher Testamente jederzeit erstellt und genauso jederzeit widerrufen werden. Im Einzelfall kann diese Freiheit jedoch durch eigene Willensentschlüsse des Testierenden eingebüßt werden, so z. B. im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten, wenn zusammen mit dem verstorbenen Ehegatten bereits ein gemeinsamer Erbe bestimmt wurde. 

cc. Möglichkeiten der Testamentserstellung

Es gibt ordentliche Testamente, das sind handschriftliche und öffentlich errichtete, oder Nottestamente.

Handschriftliches Testament 

Der Testierende kann ein Testament dadurch erstellen, dass er eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abfasst ( vgl. § 2247 Abs. 1 BGB). Eigenhändig geschrieben meint tatsächlich mit der eigenen Hand geschrieben. Testament, die mit Hilfe eines Computers in schreibschrift geschrieben wurden sind nichtig. Gleiches gilt für Testamente, die ein anderer als der Testierende handschriftlich abgefasst hat.
Ein eigenhändiges Testament soll das Datum und den Ort angeben, an dem das Testament errichtet wurde. 
Die Unterschrift soll mit Vor- und Nachnahmen geleistet werden.

Gemeinschaftliches Testament

Sind zwei Testierwillige verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG) , so können diese ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten ( vgl. § 2267 BGB). Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte handschriftlich und gemäß den übrigen Voraussetzungen des § 2247 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Testament mitunterzeichnet. Dabei soll der mitunterzeichnende Ehegatte neben seiner Unterschrift das vollständige Datum und den Ort angeben.

Öffentliches Testament

Ein Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass es zur Niederschrift eines Notars errichtet wird, indem der Testierende gegenüber dem Notar eine Erklärung über seinen letzten Willen abgibt, oder indem er dem Notar eine Schrift übergibt, mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Testierende kann die Schrift dem Notar offen oder verschlossen übergeben. Die Schrift muss nicht vom Testierenden stammen.

Nottestamente

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit im Notfall ein Testament vor dem Bürgermeister, wenn ein Notar nicht mehr rechtzeitig vor dem Ableben des Testierwilligen erscheinen kann. Außerdem kann bei aktuter Todesgefahr ein Testament vor drei Zeugen erklärt werden, wenn die Lebenszeit des Testierenden voraussichtlich auch die Errichtung eines handschriftlichen Testaments nicht mehr ausreicht.

dd. Erbfähigkeit

Es gilt schließlich noch die Erbfähigkeit zu beachten. Bei der Erbfähigkeit geht es um die Frage ob der im Testament Bedachte auch erben kann. Nach deutschem Recht können nur lebende oder bereits gezeugte Menschen sowie juristische Personen des öffentlichen oder des privaten rechts etwas erben. Gemäß § 90 BGB zählen Tiere zu den Sachen. Nach deutschem Recht ist es daher nicht möglich, einem Tier etwas zu vererben.

ee. Verwahrung des Testaments

Damit der Wille des Testierenden nach seinem Tod zur Geltung kommt, muss der Testierende dafür Sorge tragen, dass sein Testament gefunden wird. Um sicherzustellen, dass das Testament sich in sicheren Händen befindet, kann das Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden.

ff. Beratung 

Erstellung eines Testaments selbst ist einfacht. Schwierigkeiten treten meistens jedoch dann auf, wenn ein Testierender mehrere Personen bedenken möchte. In diesem Fall kann es sich lohnen, fachkundigen Rat einzuholen.

 

 

 

Zum Seitenanfang