Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Bußgeldangelegenheiten ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Bußgeld, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

I. Zur Kostentragung im Bußgeldverfahren:

Ein Ersatz für die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gibt es nur, wenn man in einem Bußgeldverfahren freigesprochen wird. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Mandant die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bezahlen, es sei denn, dass eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernimmt.

 

II. Zur Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten ( insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten):

Zunächst zur Begrifflichkeit: es gibt eine Verfolgungsverjährung und eine Vollstreckungsverjährung. Bei der Verfolgungsverjährung geht es um die Frage, wie lange kann eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Bei der Vollstreckungsverjährung geht es um die Frage, wie lange ein Urteil oder ein Bescheid nach seinem Erlass vollstreckt werden kann.

 

II.1. Zur Verfolgungsverjährung:

Die Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG in dem Zeitpunkt, in dem die Begehung der Ordnungswidrigkeit beendet ist. Die Dauer der Verjährung richtet sich bei Bußgeldern nach dem Höchstmaß der gesetzlichen Strafandrohung. Sie beträgt gemäß § 31 OWiG
3 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer Höchststrafe von mehr als 15.000,00 €,
2 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer Höchststrafe zwischen 2.500,00 € und 15.000,00 €,
1 Jahr bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer Höchststrafe von mehr als 1.000 € bis 2.500,00 €
und 6 Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten,
sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt:
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten bestimmt das Gesetz § 26 Abs. 3 StVG etwas anderes nämlich: „Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Die Verlängerung der Verjährung nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides sowie nach einer Klageerhebung, soll dazu dienen, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die noch weitere Aufklärung des Falles zu betreiben.
Da § 24 StVG zu den zentralen Normen des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts zählt, gilt die dreimonatige Verfolgungsverjährung für sehr viele Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber nicht für alle. Die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist gilt insbesondere nicht für § 24a StVG, also bei Fahren eines Kfz mit 0,5 Promille Alkohol im Blut.  

 

II.2. Verjährungsunterbrechung:

Gemäß § 31 Abs. 3 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem. Eine Verjährungsunterbrechung bewirkt, dass die Verjährung von neuem zu Laufen beginnt. Die „Verjährungsuhr“ wird also auf „Null“ gestellt.
Die Gründe die eine zu einer Unterbrechung der Verjährung führen sind in § 33 OWiG abschließend aufgeführt.
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9. den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung
Man kann sich daher nicht darauf verlassen, dass Verjährung eingetreten ist, wenn man nach drei Monaten noch keinen Bußgeldbescheid erhalten hat. Der mögliche Eintritt einer Verfolgungsverjährung kann erst nach Akteneinsicht festgestellt werden.

 

II.3. Zur Absolute Verjährungsfrist:

Dadurch, dass die Verjährungsfrist durch jede Unterbrechung Neuem zum Laufen beginnt, bestünde die Gefahr, dass Ordnungswidrigkeiten erst am St.-Nimmerleins-Tag verjähren würden. Das ist nicht gewollt. Daher gibt es eine absolute Verjährungsfrist. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten, in dem das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, frühestens jedoch nach zwei Jahren.
Das bedeutet: Wenn die Verfolgungsverjährung ohne Unterbrechungen nach 3 Jahren einträte, so tritt nach 6 Jahren die absolute Verjährung ein.
Wenn eine Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten einträte, was sehr häufig, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall ist, so tritt die Verjährung nicht etwa schon nach 6 Monaten, sondern erst nach zwei Jahren ein.

 

II.4. Zur Vollstreckungsverjährung:

Die Vollstreckungsverjährung beginnt gemäß § 34 Abs. 3 OWiG, mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen, mit der ein Bußgeld festgesetzt wurde. Sie bewirkt, dass eine festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verjährung nicht mehr vollstreckt werden darf.
Gemäß § 34 Abs. 2 OWiG beträgt die Verfolgungsverjährung 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000,00 € und 3 Jahre bei einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 €.

 

 III. Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO:

In vielen Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren bleibt der Straßenverkehrsbehörde gar nichts anderes übrig, als über das Kfz-Kennzeichen zunächst den Halter und dann ggf. den Fahrer zu ermitteln, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. 
Das kann einen Anreiz dazu geben, dass der Halter den Namen des Fahrers verschweigt, um diesen Namen nach Ablauf der Verjährungsfrist bekannt zu geben.
Diese elegante Vorgehensweise kann eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen. Die Rechtsprechung nimmt nämlich eine Mitwirkungspflicht des Halters bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen an. Benennt der Halter den ihm seit Anfang des Ermittlungsverfahrens bekannten Fahrer der Bußgeldbehörde erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, so kann ihm wegen der verspäteten Mitwirkung bei der Ermittlung des Verantwortlichen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.

 

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